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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. SCHMATEC, Waidbachstr. 12, 78661 Dietingen-Irslingen
Stand: Dezember 2012


§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen u. Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen, die als vereinbart gelten.
2. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen nicht noch
einmal ausdrücklich bei Vertragsabschluss widersprechen.


§ 2 Angebot, Vertragsabschluss u. Umfang der Leistung
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden u. Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Soweit mit dem Besteller nicht anderes vereinbart ist, behalten wir uns Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation oder
Herstellungsart auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor.
5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Mengen-, Maß- und
Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich bezeichnet werden.


§ 3 Preise
1. Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung rein netto ab Lager in Euro ausschließlich Verpackung u.
sonstiger Versand- u. Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir Kraft zwingender
gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, so können wir
den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen.
Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 15 % ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.


§ 4 Zahlungsbedingungen
1.Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen gerechnet ab dem Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Dt. Bundesbank und soweit der Besteller kein Verbraucher ist, 8 % über dem Basiszins der Dt. Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber unter Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
4. Der Besteller ist nur dann zu einem vereinbarten Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht in Verzug ist.
5. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Zurückbehaltung aus demselben Vertragsverhältnis bleibt hiervon jedoch unberührt.
6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem einzelnen Abschluss Umstände
bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu vermindern. In einem solchen Fall sind wir ferner nach unserer Wahl
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung gemäß unter § 10.6 widerrufen.


§ 5 Lieferzeit, Teillieferungen
1. Lieferfristen u. Liefertermine gelten stets nur als annähernd. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
bereitzustellenden Materialien und Vorrichtungen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk bzw. Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
3. Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die
neue Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung unserer neuen Auftragsbestätigung.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
5. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
6. Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht,
sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko.
7. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird
die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so beträgt im Falle nur leicht fahrlässig verursachtem Lieferverzug die
Verzugsentschädigung 0,5 % für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettoauftragswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferung u. Leistung. Voraussetzung für eine Verzugsentschädigung ist in jedem Fall, dass dem Besteller ein Verzugsschaden bis zur
Höhe der Höchstbeträge entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug wurde unsererseits nicht nur leicht fahrlässig verursacht.
8. Teillieferungen sind zulässig.


§ 6 Mitwirkung des Bestellers, Einsatz der Produkte
1. Der Besteller hat uns unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Der Besteller
trägt den Mehraufwand, der uns dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger u. berichtigter Angaben des Bestellers wiederholt werden müssen.
2. Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz der Produkte obliegt dem Besteller.
§ 7 Gefahrübergang, Versand
1. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs unserer Ware geht beim Versendungsverkauf auf den Besteller über,
sobald die Ware ihm oder zur Ausführung der Lieferung bestimmten Personen übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werks bzw. Lagers, und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere
Leistungen übernommen haben.
2. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Transportbereitschaft an den Besteller auf diesen über.
3. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern, es sei denn, wir hätten eine entsprechende Verpflichtung
gegenüber dem Besteller schriftlich übernommen.


§ 8 Gewährleistung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort bei Übergabe oder nach Anlieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns
diese Mängel unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 8 Werktagen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel,
die verspätet sind, also nicht innerhalb der vorstehenden Frist gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.
3. Angaben, die wir in Text- oder Zeichnungsform z.B. in Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen publizieren, sowie Maß- , Gewichts-, und
Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit unserer Produkte und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar.
4. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgerechter Verwendung und ungeeigneten
Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrenübergang
oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht
vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten
ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
5. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen.
Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Besteller die
Kosten der Rücksendung.
6. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über
die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadens-
ersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grund und der Höhe nach nachzuweisen, gleiches gilt für vergebliche Aufwendungen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Ist der
Besteller Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.


§ 9 Haftungsbeschränkungen
1. Unsere Haftung beschränkt sich grundsätzlich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller vorgelegten und
geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die
konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haften wir nicht. Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller –soweit erkennbar– unverzüglich auf die Unmöglichkeit einer technischen Umsetzung seiner Vorlagen hinzuweisen.
3. Bei Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers schließen wir die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter aus.
Eine Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter obliegt uns nicht.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.


§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.
2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Besteller in Verzug befindet. Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung, noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich anzuzeigen.
3. Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren durch den Besteller erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlich-
keiten erwachsen. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentums-
recht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, umgebildeten oder
verbundenen Vorbehaltswaren zum Wert der neuen Sache ergibt.
4. Wird die Eigentumsvorbehaltsware vom Besteller oder im Auftrag des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an.
5. Der Besteller tritt alle Ansprüche – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit
der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung zustehen,
in Höhe der Rechnungswertes unserer Ware an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadensersatz-
forderungen, die wir gegen den Besteller haben. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch uns ein zu-ziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten
des Bestellers.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Der Besteller ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer
Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.
8. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen
nicht erfüllt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Betriebsgelände oder sonstige Anwesen des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware
in Besitz zu nehmen.


§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz.
2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
ist der Gerichtsstand unser Firmensitz.


§ 12 Anwendbares Recht
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


§ 13 Schlußbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch Vereinbarung beider Vertragspartner so zu ersetzen, dass der ursprünglich
erstrebte Zweck weitestgehend erreicht wird.

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